Jugendschutz

(nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz)

 

Liebe Jugendliche, Eltern und Erziehungsbeauftragte!

 

Seit dem 01. April 2003, mit dem in Kraft treten des neuen Jugendschutzgesetztes, wurde der Begriff

der erziehungsbeauftragten Person konkretisiert. Mit Freude, vor allem von den Jugendlichen

aufgenommen, sorgt dieser Begriff doch immer wieder für Missverständnisse und Unsicherheiten auf

Seiten der Eltern, Jugendlichen und nicht zuletzt den Gastronomen. Die zahlreichen Anfragen, die zu

obigem Problemkreis an uns herangetragen wurden, haben wir gesammelt und wollen sie Ihnen nun

als Information und Entscheidungshilfe mit einer möglichst umfassenden Beantwortung der Fragen zur

Verfügung stellen.

 

Wer oder was ist eine erziehungsbeauftragte Person?

Bei der Erziehungsbeauftragung erfolgt eine Vereinbarung über die Ausübung der Personensorge

durch Dritte. In der Regel sind die Eltern die Inhaber der Personensorge für das Kind bzw.

Jugendlichen. Die Dritten wären in diesem Falle die erziehungsbeauftragte Person. Die Eltern

übertragen also Rechte und Pflichten aus der Personensorge für das Kind bzw. Jugendlichen für

einen klar umgrenzten Zeitraum auf eine andere Person.

 

Wer darf erziehungsbeauftragte Person sein?

Erziehungsbeauftragte Person darf jede Person über 18 Jahren sein, soweit sie aufgrund einer

Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Erziehungsbeauftragungen von

minderjährigen Personen dürfen nicht erfolgen. Sie sind nicht zulässig.

 

Darf der Veranstalter oder Gastwirt einer Veranstaltung bzw. Gaststätte die besucht werden soll

erziehungsbeauftragte Person sein?

Eine Übertragung der Personensorge ist hier nicht zulässig. Hier sieht der Gesetzgeber eine

Interessenkollision.

 

Darf der/die volljährige Bruder/Schwester oder Freund/Freundin als erziehungsbeauftragte Person

benannt werden?

Gerade die am häufigsten gestellte Frage lässt sich bis jetzt nicht eindeutig beantworten. Hier gibt es

unterschiedliche juristische Auffassungen. Zentral bei dieser Fragestellung ist der Begriff des

Autoritätsverhältnisses. Nach unserer Auffassung ist eine Autoritätsverhältnis nicht zwingend

notwendig, um Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. In einem Erziehungszusammenhang sind

Begriffe wie Vertrauen und Einsicht als mindestens gleichwertig zu gewichten. Wir bitten Sie deshalb,

sehr geehrter Eltern, bei der Benennung der Erziehungsbeauftragten Person größte Sorgfalt walten zu

lassen.

 

Gibt es zur Übertragung der Erziehungsaufgabe an die erziehungsbeauftragte Person

Formvorschriften?

Eine nur mündliche Vereinbarung ist zwar möglich, das Stadtjugendamt rät jedoch, diese

Vereinbarung auch schriftlich festzuhalten (z.B. über unser Formular). Der Nachweis einer

Übertragung von Erziehungsaufgaben gegenüber einem Veranstalter ist damit besser möglich.


Welche Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen hat eine erziehungsbeauftragte Person?

Die erziehungsbeauftragte Person übernimmt in rechtlicher und natürlich auch in moralischer Hinsicht

die Verantwortung für das Kind/den Jugendlichen. Sie muss grundsätzlich räumlich anwesend sein

und jederzeit Einfuß auf das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen nehmen bzw. Gefahren

abwehren können. Eine Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben durch die erziehungsbeauftragte

Person unter Drogeneinfluss (damit ist gerade auch Alkohol gemeint) ist nicht möglich.

 

Muss sich die erziehungsbeauftragte Person ausweisen können?

Das Stadtjugendamt rät ausdrücklich dazu, dass sich sowohl die erziehungsbeauftragte Person als

auch das Kind/der Jugendliche durch ein offizielles Dokument ausweisen können.

 

Wer ist erziehungsbeauftragte Person bei Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe oder der

Ausbildung?

Im Rahmen der Betreuung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen der Jugendhilfe (z.B.

Jugendhaus, Splash, Mir, Stadtjugendring mit seinen Jugendgruppen und Verbänden, Sportvereine)

oder der Ausbildung ist der jeweilige Mitarbeiter des Veranstaltungsträgers oder der Ausbilder bzw.

Lehrkraft erziehungsbeauftragte Person. Bitte beachten Sie, dass es in diesem Bereich auch auf den

Charakter der Veranstaltung, der Verbindlichkeit von Anmeldungen (wenn überhaupt) und viele

weitere Details ankommt, um eine Erziehungsbeauftragung feststellen zu können. Hier ist immer auch

der Einzelfall zu prüfen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig.

last but not least

 

Was verändert sich denn mit der Begleitung eines Kindes/Jugendlichen durch eine

erziehungsbeauftragte Person?

Kinder und Jugendliche in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person dürfen:

=> sich in Gaststätten aufhalten, auch wenn sie unter 16 Jahre alt sind

=> wenn sie 16 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind über die 24.00 Uhr Grenze hinaus in der

     Gaststätte verbleiben

=> sich auf öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten, auch wenn sie unter 16 Jahre alt sind

=> wenn sie 16 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind über die 24.00 Uhr Grenze hinaus auf

     öffentlichen Tanzveranstaltungen verbleiben

=> öffentliche Filmveranstaltungen besuchen, auch wenn sie noch nicht 6 Jahre alt sind

=> Filmvorführungen besuchen, die nach 20.00 Uhr enden, wenn sie mindestens 6 Jahre alt sind

=> Filmvorführungen besuchen, die nach 22.00 Uhr enden, wenn sie noch nicht 16 Jahre alt sind

=> Filmvorführungen besuchen, die nach 24.00 Uhr enden, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.

 

Dieser kleine Überblick soll Ihnen, sehr geehrte Eltern und Jugendliche, eine kleine

Entscheidungshilfe zur erziehungsbeauftragten Person sein. Wenn Sie weitere Fragen zum

Jugendschutzgesetz haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Siehe außerdem:

Das JuSchG auf einen Blick:


Der Partypass zum ausdrucken:



Erziehungsbeauftragung zum Downloaden und Ausdrucken:

(PDF-Datei 72,1 kB)

Hier die Erziehungsbeauftragung ansehen