Das Jugendschutzgesetz auf einen Blick
GRÜN = Erlaubt, |
ROT = Nicht erlaubt, |
● = Einschränkungen und zeitliche Begrenzungen werden aufgehoben, wenn das Kind oder der Jugendliche durch eine erziehungsbeauftragte Person begleitet wird. [Siehe hier] |
Kinder
unter 14 Jahre |
Jugendliche
unter 16 Jahre |
Jugendliche
unter 18 Jahre |
|||
§ 4 | Aufenthalt in Gaststätten | ● | ● | bis
24 Uhr |
|
Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclub oder vergl. Vergnügungsbetrieben | |||||
§ 5 | Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, Discos | ● | ● | bis
24 Uhr |
|
Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe, bei künstlerischer Betätigung o. zur Brauchtumspflege | bis
22 Uhr |
bis
24 Uhr |
bis
24 Uhr |
||
§ 6 | Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen. Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten | ||||
§ 7 | Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen oder in Betrieben | ||||
§ 8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | ||||
§ 9 | Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken u. Lebensmitteln | ||||
Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z.B. Wein, Bier o.ä. | |||||
§ 10 | Abgabe und Konsum von Tabakwaren | ||||
§ 11 | Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen
–
Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: „ohne Altersbeschränkung / ab 6 J. / ab 12 J./ ab 16 J.“ (Kinder unter 6 NUR mit Personensorgeberechtigten) |
bis 20 Uhr |
bis 22 Uhr |
bis 24 Uhr |
|
§ 12 | Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: „ohne Altersbeschränkung / ab 6 J. / ab 12 J./ ab 16 J.“ | ||||
§ 13 | Spielen an elektr. Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten nur nach den Freigabe-Kennzeichen: „ohne Altersbeschränkung / ab 6 J. / ab 12 J./ ab 16 J.“ |
Hier das gesamte Jugendschutzgesetz ansehen...